Realkredit - Einleitung

Unter dem Realkredit, auch als Sachkredit bezeichnet, versteht man ein langfristiges Darlehen, das gegen eine konkrete Sachsicherheit gewährt wird. Es steht hiermit im Gegensatz zu den so genannten Personalkrediten, die meist auf eine Person und deren Bonität ausgerichtet sind und aufgrund dieses Umstandes für Banken und andere Kreditinstitute als risikoreicher angesehen werden. Durch die vergleichsweise gute Risikoverteilung innerhalb eines Realkredites, sind die Banken hier bereit, deutlich günstigere Zinsen und Gesamtkonditionen anzubieten. Der Realkredit wird vor allem innerhalb von Baufinanzierungen verwendet, seine Besicherung erfolgt dann per Grundbucheintrag, wodurch dem Kreditgeber ein Grundpfandrecht an dem betreffenden Objekt eingeräumt wird.

Eine besondere Form des Realkredites ist der so genannte Lombardkredit, bei dem der Kreditnehmer dem Kreditgeber ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache gewährt, die sodann als Sicherheit für das zu gewährende Darlehen hinterlegt wird. Im Bankenumfeld wird dieses Verfahren besonders dann angewendet, wenn der Kreditantragsteller über Wertpapiere verfügt und Bargeld benötigt, ohne dass er seine Papiere verkaufen möchte. Hier können steuerliche Aspekte oder die Gefahr von Kursverlusten einen guten Grund darstellen, vor allem wenn es um die Finanzierung eines kurzfristigen Geldbedarfes geht. Auch die Kreditaufnahme bei einem so genannten Pfand- oder Leihhaus basiert auf dem Lombardkredit, da hier ein Gegenstand aus dem beweglichen Vermögen des Kreditnehmers hinterlegt wird.

Abwicklung des Realkredits

Im Gegensatz zu einfacheren Kreditformen, wie dem Sofortkredit, benötigt der Realkredit ein gewisses Maß an Abwicklung. Da die Kreditinstitute im Gegenzug besonders günstige Konditionen, vor allem in Bezug auf den Zinssatz bieten, kommt dieser Aufwand dem Kreditnehmer jedoch deutlich zu Gute. Bestandteil des Antrages ist hier grundsätzlich die qualifizierte Beurteilung des überlassenen Pfandes durch den Kreditgeber. In einigen Fällen kann es hierzu erforderlich sein, dass ein Gutachten über den Wert des zu beleihenden Objektes angefertigt wird. Dies ist umso eher der Fall, wenn sich der Kreditbetrag im oberen Bereich der Beleihungsgrenze befindet, die bei durchschnittlichen Realkrediten 60% nicht übersteigt.

Die Besicherung eines Realkredites erfolgt häufig über ein objektbezogenes Pfandrecht, welches der Kreditnehmer dem Kreditgeber einräumt. Meist handelt es sich bei diesem Objekt um eine Immobilie, so dass ein Pfandrecht in Form einer Grundschuld in das Grundbuch eingetragen werden muss. Die Eintragung setzt die Inanspruchnahme eines Notars voraus und erzeugt damit zusätzliche Kosten. Die grundsätzliche Ausrichtung des Realkredites ist eher langfristigerer Natur. Finanzierungen mit Laufzeiten von bis zu 30 Jahren sind hier durchaus möglich. Das Eigentum an dem Objekt, das zur Sicherheit verpfändet oder mit einem Grundpfandrecht ausgestattet wird, geht für die Laufzeit des Darlehens auf den Kreditgeber über.

Während der Realkredit in der geschilderten Form seine Stärken vorrangig innerhalb von langfristigen Konstruktionen entwickelt, steht mit einer Spezialform des Sachkredites, der so genannten Verpfändung, ein Kreditmodell zur Verfügung, dessen Auszahlung innerhalb sehr kurzer Zeit erfolgen kann und das eher zur Deckung kurzfristigen Geldbedarfes geeignet ist. Hierzu übergibt der Kreditnehmer einen Gegenstand aus seinem beweglichen Vermögen an ein Pfandhaus oder eine vergleichbare Einrichtung und erhält hierfür unmittelbar einen Betrag ausgezahlt. Der Gegenstand wird hierzu bei der Einlieferung bewertet, die auszahlungsfähige Summe beträgt zwischen 30 und 50% des geschätzten Wertes. Es wird darüber hinaus eine Frist vereinbart, innerhalb derer der Gegenstand gegen Zahlung des entliehenen Betrages, sowie der in der Zwischenzeit entstehenden Zinsen und der Basisgebühren, wieder ausgelöst werden kann. Diese Frist beträgt im Regelfall zwischen zwei und vier Monaten. Die Frist kann gegen Zahlung der vereinbarten Zinsen verlängert werden. Kommt es nicht zu einer fristgerechten Rückzahlung, so erhält der Kreditgeber das Recht, das überlassene Pfand zu verkaufen oder zu versteigern, um so den entliehenen Betrag zu realisieren. Überschüsse, die im Rahmen des Verkaufes erwirtschaftet werden, erhält nach Abzug gewisser Prozentsätze und Gebühren, der Kreditnehmer.

Eine besondere Form der Verpfändung stellt der so genannte Effektenlombardkredit dar, der gegen eine Sicherungsübereignung von Wertpapieren ausgezahlt wird. Dessen Beantragung erfolgt besonders unkompliziert, wenn er bei derjenigen Bank beantragt wird, die gleichzeitig auch das depotführende Institut der Papiere ist.

Zielgruppe für Realkredite

So ähnlich die geschilderten Formen des Realkredits in Bezug auf deren jeweilige Sicherheit auch sind, so unterschiedlich stellen sich deren jeweilige Zielgruppen dar. Während der Realkredit in Bezug auf ein Objekt oder eine Immobilie meist dann zum Einsatz kommt, wenn sich diese bereits vollständig oder zumindest teilweise im Besitz des Kreditnehmers befindet, es sich insofern also eher um einen vermögenden Personenkreis handelt, wird das Pfandhaus, in dem gegen Pfandüberlassung Geldbeträge ausgezahlt werden, häufig als "Geldinstitut des kleinen Mannes" bezeichnet. Die Verpfändung persönlicher Gegenstände oder vorhandener Wertsachen, stellt für viele Menschen oft die letzte Möglichkeit dar, Kredit zu erhalten.

Kreditgeber für Realkredite

Bei Realkreditinstituten handelt es sich zumeist um öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und Hypothekenbanken, die speziell auf die Vergabe von Darlehen im Bereich Baufinanzierung spezialisiert sind. Die Institute verfügen aufgrund der langfristig per Grundschuldeintragung gesicherten Forderungen aus laufenden Krediten meist über gute Gesamtkonditionen und darüber hinaus über ein hohes Fachwissen im Bereich Immobilienbeleihung.

Bei Pfand- und Leihäusern handelt es sich in der Regel um Unternehmen der privaten Wirtschaft. Um den teilweise unfairen Konditionen dieser Institute etwas entgegen zu setzen, findet man zudem in vielen Städten und Kommunen so genannte Leihämter. Hierbei handelt es sich um Leihhäuser unter städtischer Aufsicht, die sich der Gemeinnützigkeit verpflichtet fühlen.