Definition Insolvenzverfahren
Gerät ein deutscher Bürger, im Rahmen seiner beruflichen oder privaten wirtschaftlichen Aktivitäten, in einer Situation, in der er entweder zahlungsunfähig ist, die Zahlungsunfähigkeit unmittelbar bevorsteht, oder es zu einer Überschuldung kommt, so tritt faktisch eine so genannte Insolvenz ein. Diese muss an das zuständige Amtsgericht mitgeteilt werden, welches in der Folge darüber entscheidet, ob eines der in Deutschland vorgegebenen Insolvenzverfahren zum Einsatz kommt.
Das Verfahren selber hat zum Ziel, die vorhandenen Gläubiger in angemessener Weise, aus dem Restvermögen oder künftigen Einnahmen des Schuldners, zu befriedigen und innerhalb eines bestimmten Zeitraumes eine komplette Entschuldung des Verbrauchers zu bewirken, so dass dieser wieder in normale wirtschaftliche Prozesse eingegliedert werden kann. Je nach Ausgangssituation unterscheidet man hier zwischen dem Regelinsolvenzverfahren, welches für natürliche und juristische Personen in Frage kommt, die selbständig waren oder sind und deren Schuldverhältnisse mit mehr als 20 Gläubigern als unüberschaubar gelten und dem Verbraucherinsolvenzverfahren, das dann zum Tragen kommt, wenn weniger als 20 Gläubiger Ansprüche anmelden und es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person handelt.
Nach Eröffnung eines entsprechenden Insolvenzverfahrens wird eine so genannte Treuhandzeit verordnet, innerhalb derer pfändbare Beträge aus Lohn und anderen Einkünften nach einem bestimmten Prinzip an die Gläubiger verteilt werden. Im Anschluss an diese Zeit, die, nach Verfahrenseröffnung, mit sechs Jahren bemessen wird, kann, unter bestimmten Voraussetzungen, durch das zuständige Gericht eine Restschuldbefreiung beschlossen werden, in deren Folge alle noch verbleibenden Forderungen gegen den Schuldner aufgehoben werden.
Das Insolvenzverfahren basiert grundsätzlich auf der Insolvenzordnung, die in ihrer heute gültigen Form im Januar 1999 eingeführt wurde. Sie löste damit die bisher gültige Konkursordnung ab, deren frühe Versionen auf das Jahr 1877 zurück gingen. Während das vorherige Recht vor allem die Befriedigung der beteiligten Gläubiger in den Mittelpunkt des Verfahrens stellte, trägt die Neufassung verstärkt der Situation des Schuldners, insbesondere der Möglichkeit auf Restschuldbefreiung, Rechnung, um hiermit dafür zu sorgen, dass für den Betroffenen die Möglichkeit besteht, nach einer angemessenen Zeitspanne, wieder ein wirtschaftlich normales Leben zu führen. Eine Erweiterung dieser Regelungen um die Bestimmungen zur Regelinsolvenz folgte im Dezember 2001.
Die Verfahren werden verstärkt in Anspruch genommen, so verzeichnete die Anzahl der Verbraucherinsolvenzen in Deutschland eine Zuwachs in Höhe von 34,8%, im Vergleich der Jahre 2005 (68.875 Fälle) zu 2006 (92.844 Fälle).
Verbraucherinsolvenz
Der Ablauf einer Verbraucherinsolvenz lässt sich in insgesamt vier Schritte aufteilen. Am Anfang steht hierbei grundsätzlich der Versuch einer außergerichtlichen Einigung, in deren Rahmen der Schuldner zunächst versucht, die Forderungen seiner Gläubiger in Form von Verhandlungen, Teilzahlungen oder dauerhaften Ratenzahlungen zu befriedigen. Unterstützt wird der Schuldner hierbei von einer Schuldnerberatungsstelle oder einem Anwalt, da nur diese, im Falle des Scheiterns, ein solches testieren und dem zuständigen Gericht gegenüber belegen können. Gelingt die Einigung, dann ist in der Folge kein weiteres Verfahren erforderlich. Hierzu wird ein Schuldenbereinigungsplan erstellt, der jedem Gläubiger ein Angebot zur angemessenen Rückführung offener Forderungen anbietet, in Abhängigkeit von den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Schuldners. Lehnt ein Gläubiger diese Vorgehensweise ab, so gilt der außergerichtliche Einigungsversuch als gescheitert und der Antrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht werden.
Das Gericht stellt nun ebenfalls einen Schuldenbereinigungsplan auf, der den Gläubigern zugesandt wird, die daraufhin vier Wochen Zeit haben, diesem zuzustimmen oder ihn abzulehnen. Liegt die Ablehnungsquote bei weniger als 50% der Gläubiger, so kann das Gericht das Verfahren anordnen.
Im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens steht zusätzlich ein vereinfachtes Verfahren zur Verfügung, innerhalb dessen ein Treuhänder die vorhandenen Vermögenswerte des Schuldners festlegt, bewertet und nach einer fixierten Tabelle an die vorhandenen Gläubiger ausschüttet. Im Rahmen eines Schlusstermins stellt das Gericht abschließend fest, ob Gläubiger begründete Argumente für die Versagung einer Restschuldbefreiung anführen können, untersucht diese und kündigt bei Unbedenklichkeit die Restschuldbefreiung an.
Es folgt nun die so genannte Wohlverhaltensperiode, innerhalb derer der Schuldner den pfändbaren Teil seiner Einkünfte zur Ausschüttung an die Gläubiger bereit stellt und darüber hinaus auch die Hälfte der ihm während dieser Zeit zufallenden Erbteile. Wird diese Periode erfolgreich absolviert, so erklärt das Gericht im Anschluss hieran die Restschuldbefreiung. Die sechsjährige Frist beginnt bereits mit Antragstellung beim Insolvenzgericht.
Definition Insolvenzverfahren
Für viele Menschen, gerade dann, wenn sie unverschuldet in wirtschaftlich schwierige Situationen geraten sind, stellt das Insolvenzverfahren einen geeigneten Weg dar, um unter Erhaltung der Menschenwürde und innerhalb eines überschaubaren Zeitraums, wirtschaftlich wieder vollumfänglich handlungsfähig zu werden. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass nur in einer Situation, innerhalb derer eine begründete Hoffnung auf gesellschaftliche Wiedereingliederung für den Betroffenen besteht, dieser Möglichkeiten entwickeln kann, innerhalb der Wohlverhaltensperiode Teile der gegen ihn bestehenden Forderungen zurück zu zahlen und in der Folge die eigene Eingliederung in Arbeitsprozesse und wirtschaftliche Aktivität zu forcieren.